RS OGH 1961/8/23 7Os57/61, 10Os73/73, 13Os124/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1961
beobachten
merken

Norm

PresseG §42
StPO §41

Rechtssatz

Im selbständigen Verfahren nach § 42 PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 57/61
    Entscheidungstext OGH 23.08.1961 7 Os 57/61
    Veröff: EvBl 1962/24 S 25 = SSt XXXII/66 = RZ 1961,180
  • 10 Os 73/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 10 Os 73/73
    nur: Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. (T1)
  • 13 Os 124/79
    Entscheidungstext OGH 08.11.1979 13 Os 124/79
    Veröff: SSt 50/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0072264

Dokumentnummer

JJR_19610823_OGH0002_0070OS00057_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten