Norm
PresseG §42Rechtssatz
Im selbständigen Verfahren nach § 42 PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.Im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0072264Dokumentnummer
JJR_19610823_OGH0002_0070OS00057_6100000_001