RS OGH 1979/11/8 7Os57/61, 10Os73/73, 13Os124/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1961
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Norm

PresseG §42
StPO §41
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im selbständigen Verfahren nach § 42 PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.Im selbständigen Verfahren nach Paragraph 42, PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbeteiligten; die Nichtigkeitsbeschwerde des Armenvertreters ist daher nach Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 57/61
    Entscheidungstext OGH 23.08.1961 7 Os 57/61
    Veröff: EvBl 1962/24 S 25 = SSt XXXII/66 = RZ 1961,180
  • 10 Os 73/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 10 Os 73/73
    nur: Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. (T1)
  • RS0072264">13 Os 124/79
    Entscheidungstext OGH 08.11.1979 13 Os 124/79
    Veröff: SSt 50/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0072264

Dokumentnummer

JJR_19610823_OGH0002_0070OS00057_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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