Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Durch § 181 Abs 3 ABGB, wonach das Gericht die Zustimmung des Ehegatten des Adoptierenden dann ersetzen kann, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen, sollte im Gegensatz zum früheren Recht das Ermessen des Gerichtes eingeschränkt werden. Gegen die Bewilligung der Adoption eines vom ungeschiedenen Ehegatten in einem ehebrecherischen Verhältnis gezeugten Kindes durch dessen Vater sprechen sittliche Gründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048918Dokumentnummer
JJR_19610823_OGH0002_0010OB00344_6100000_001