Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Ebenso wie die Jahresfrist des § 51 Abs 1 KO ist auch die dreißigtägige Frist des § 46 Abs 2 lit a KO im Falle eines Anschlußkonkurses vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an zu rechnen.Ebenso wie die Jahresfrist des Paragraph 51, Absatz eins, KO ist auch die dreißigtägige Frist des Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, KO im Falle eines Anschlußkonkurses vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an zu rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063998Dokumentnummer
JJR_19610829_OGH0002_0040OB00114_6100000_001