RS OGH 1961/8/29 4Ob114/61

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Veröffentlicht am 29.08.1961
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Norm

KO §2 Abs2
KO §46 Abs2 lita
KO §51 Abs1

Rechtssatz

Ebenso wie die Jahresfrist des § 51 Abs 1 KO ist auch die dreißigtägige Frist des § 46 Abs 2 lit a KO im Falle eines Anschlußkonkurses vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an zu rechnen.Ebenso wie die Jahresfrist des Paragraph 51, Absatz eins, KO ist auch die dreißigtägige Frist des Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, KO im Falle eines Anschlußkonkurses vom Tage der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an zu rechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063998

Dokumentnummer

JJR_19610829_OGH0002_0040OB00114_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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