RS OGH 2015/12/15 5Ob248/61, 6Ob334/63, 6Ob288/66, 1Ob714/79, 7Ob606/81, 7Ob539/92, 1Ob290/02g, 4Ob1

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Veröffentlicht am 30.08.1961
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Norm

KO §44 Abs2
KO §46 Abs1 Z2
KO §46 Abs1 Z5
ZPO §234

Rechtssatz

Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 und 5 KO.Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach Paragraph 44, Absatz 2, KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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