Norm
ZPO §396 DRechtssatz
Bei einem Versäumungsurteil nach § 396 ZPO kann schon begrifflich weder von einer unrichtigen Beweiswürdigung noch von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Rede sein.Bei einem Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO kann schon begrifflich weder von einer unrichtigen Beweiswürdigung noch von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041093Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0020OB00322_6100000_001