RS OGH 1961/8/30 1Ob32/61, 2Ob322/00t, 3Ob66/06m, 8ObA5/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1961
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Norm

ABGB §877
ABGB §879
ABGB §1487
MG §17 Abs2
NeuVG §9 Abs4

Rechtssatz

Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß § 877 ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/61
    Entscheidungstext OGH 30.08.1961 1 Ob 32/61
  • 2 Ob 322/00t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 322/00t
    Vgl auch; Beisatz: Der Bereicherungsrückforderungsanspruch verjährt erst in 30 Jahren. (T1)
    Veröff: SZ 74/11
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Vgl
  • 8 ObA 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 5/13p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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