Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Zum Wesen der Inkassozession. Dem Schuldner, der sich mit dem Überträger über die zum Inkasso zedierte Forderung abgefunden hat, steht gegenüber dem die Forderung geltend gemachten Übernehmer die Einrede der Arglist zu. Die zwischen Überträger und Übernehmer vereinbarte Umänderung des Rechtsgrundes der Zession bedarf grundsätzlich keiner neuerlichen Bekanntmachung an den Schuldner. Nur dann, wenn zunächst eine Inkassozession vorgenommen wurde und in der Bekanntmachung an den Schuldner auf diesen Rechtsgrund hingewiesen wurde, muß der Schuldner von der Umänderung des Rechtsgrundes (hier schenkungsweise Abtretung) Kenntnis erlangt haben, damit der Übernehmer mit Erfolg der dem Schuldner zustehenden Einrede der Arglist begegnen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0032615Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0050OB00249_6100000_001