RS OGH 1961/9/6 6Ob284/61, 6Ob344/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1961
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Norm

ABGB §896
ABGB §1233 ff C
ABGB §1359

Rechtssatz

Bei einer allgemeinen, unter Lebenden wirkenden Gütergemeinschaft findet keine wechselseitige Übertragung der Personalschulden des anderen Eheteiles statt, sondern es wird lediglich eine Sachhaftung für die Schulden des anderen mit dem eingebrachten Gut begründet (Plenarbeschluß 7 Ob 518/56, EvBl 1958 Nr 40). Selbst wenn daher der Schuldbeitritt der Klägerin (Ehegattin des Hauptschuldners) und der Beklagten sich im Innenverhältnis lediglich als Gutstehung für den Hauptschuldner, als Einstehen für eine materiell fremde Schuld darstellen würde, so könnte der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Regreß auf die §§ 1359, 896 ABGB gestützt werden, wenn nicht gegenstehende Abreden zwischen den Mitschuldnern im Innenverhältnis bestanden haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 284/61
    Entscheidungstext OGH 06.09.1961 6 Ob 284/61
  • 6 Ob 344/62
    Entscheidungstext OGH 09.01.1963 6 Ob 344/62
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 284/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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