Norm
ABGB §896Rechtssatz
Bei einer allgemeinen, unter Lebenden wirkenden Gütergemeinschaft findet keine wechselseitige Übertragung der Personalschulden des anderen Eheteiles statt, sondern es wird lediglich eine Sachhaftung für die Schulden des anderen mit dem eingebrachten Gut begründet (Plenarbeschluß 7 Ob 518/56, EvBl 1958 Nr 40). Selbst wenn daher der Schuldbeitritt der Klägerin (Ehegattin des Hauptschuldners) und der Beklagten sich im Innenverhältnis lediglich als Gutstehung für den Hauptschuldner, als Einstehen für eine materiell fremde Schuld darstellen würde, so könnte der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Regreß auf die §§ 1359, 896 ABGB gestützt werden, wenn nicht gegenstehende Abreden zwischen den Mitschuldnern im Innenverhältnis bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012