RS OGH 1961/9/6 1Ob247/61

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Veröffentlicht am 06.09.1961
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Norm

AHG §1 Cd14

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht zugemutet werden, daß sie sich vor der Entscheidung in die persönlichen Belangen der Antragsteller in solcher Weise vertieft, daß sie sich ein Bild darüber machen könnte, ob im einzelnen Fall die Psyche des Antragstellers durch die negative Entscheidung nicht vielleicht verletzt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 247/61
    Entscheidungstext OGH 06.09.1961 1 Ob 247/61
    Veröff: JBl 1962,151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049936

Dokumentnummer

JJR_19610906_OGH0002_0010OB00247_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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