Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Der Behörde kann nicht zugemutet werden, daß sie sich vor der Entscheidung in die persönlichen Belangen der Antragsteller in solcher Weise vertieft, daß sie sich ein Bild darüber machen könnte, ob im einzelnen Fall die Psyche des Antragstellers durch die negative Entscheidung nicht vielleicht verletzt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049936Dokumentnummer
JJR_19610906_OGH0002_0010OB00247_6100000_002