RS OGH 1961/9/6 1Ob227/61, 6Ob1508/89

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Veröffentlicht am 06.09.1961
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Norm

ABGB §495

Rechtssatz

Zur Frage, wann § 495 ABGB ( Anweisung eines anderen Weges bis zur Wiederherstellung des vorübergehend unbrauchbar gewordenen Servitutswegs ) angewendet werden kann. Dauernde Unbrauchbarkeit schließt die Ersatzstellung nach § 495 ABGB aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011755

Dokumentnummer

JJR_19610906_OGH0002_0010OB00227_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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