RS OGH 1984/3/14 2Ob312/61, 1Ob552/84

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Veröffentlicht am 08.09.1961
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Rechtssatz

Der vom Prozeßgericht gemäß § 8 ZPO bestellte Kurator kann nicht einem gesetzlichen Vertreter des Prozeßunfähigen schlechthin gleichgestellt werden.Der vom Prozeßgericht gemäß Paragraph 8, ZPO bestellte Kurator kann nicht einem gesetzlichen Vertreter des Prozeßunfähigen schlechthin gleichgestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035273

Dokumentnummer

JJR_19610908_OGH0002_0020OB00312_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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