Rechtssatz
Der vom Prozeßgericht gemäß § 8 ZPO bestellte Kurator kann nicht einem gesetzlichen Vertreter des Prozeßunfähigen schlechthin gleichgestellt werden.Der vom Prozeßgericht gemäß Paragraph 8, ZPO bestellte Kurator kann nicht einem gesetzlichen Vertreter des Prozeßunfähigen schlechthin gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035273Dokumentnummer
JJR_19610908_OGH0002_0020OB00312_6100000_001