RS OGH 1961/9/11 8Os169/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1961
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Norm

StPO §14a Abs1 Z2
StPO §261
StPO §281 Z6
StPO §282 Abs1 C
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

a) Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein gemäß dem § 261 StPO gefälltes Urteil ist stets zum Vorteil des Angeklagten erhoben, weil der Angeklagte vor dem Geschworenengericht der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt ist. Darin, daß der Ausspruch der Unzuständigkeit nach dem § 261 StPO zu Unrecht unterblieben ist, kann demnach ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Vorgang nicht erblickt werden.a) Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein gemäß dem Paragraph 261, StPO gefälltes Urteil ist stets zum Vorteil des Angeklagten erhoben, weil der Angeklagte vor dem Geschworenengericht der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt ist. Darin, daß der Ausspruch der Unzuständigkeit nach dem Paragraph 261, StPO zu Unrecht unterblieben ist, kann demnach ein dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Vorgang nicht erblickt werden.

b) Das Unzuständigkeitsurteil nach dem § 261 StPO setzt nicht voraus, daß der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründende besondere Erschwerungsumstand erst in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist.b) Das Unzuständigkeitsurteil nach dem Paragraph 261, StPO setzt nicht voraus, daß der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründende besondere Erschwerungsumstand erst in der Hauptverhandlung hervorgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 169/61
    Entscheidungstext OGH 11.09.1961 8 Os 169/61
    Veröff: EvBl 1962/340 S 411 = RZ 1962,80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096349

Dokumentnummer

JJR_19610911_OGH0002_0080OS00169_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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