Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Begriff des Deckungskaufes. Es steht dem Verkäufer nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer als sein Vertragspartner mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Die Treuepflicht der Vertragsteile verlangt allerdings, daß auch der vertragstreue Teil unter Umständen, vor allem zur Abwendung eines erheblichen Schadens einen Deckungskauf vorzunehmen hat. Es ist nun Sache des Verkäufers, zu beweisen, daß der Käufer sich hätte eindecken können und nach den gegebenen Umständen hätte eindecken müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024527Dokumentnummer
JJR_19610913_OGH0002_0050OB00179_6100000_001