RS OGH 1961/9/13 5Ob179/61

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Veröffentlicht am 13.09.1961
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Norm

ABGB §918 III
HGB §376

Rechtssatz

Begriff des Deckungskaufes. Es steht dem Verkäufer nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer als sein Vertragspartner mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Die Treuepflicht der Vertragsteile verlangt allerdings, daß auch der vertragstreue Teil unter Umständen, vor allem zur Abwendung eines erheblichen Schadens einen Deckungskauf vorzunehmen hat. Es ist nun Sache des Verkäufers, zu beweisen, daß der Käufer sich hätte eindecken können und nach den gegebenen Umständen hätte eindecken müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 5 Ob 179/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024527

Dokumentnummer

JJR_19610913_OGH0002_0050OB00179_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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