Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
Beschädigung eines Fahrzeuges durch eine beim Viehtrieb scheuende Kuh - in verkehrsarmen Gegenden ist die Unterlassung der Verwendung eines Halfters keine "ungenügende Verwahrung".
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0030085Dokumentnummer
JJR_19610915_OGH0002_0020OB00343_6100000_001