Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Wer einem Angestellten Schmiergelder gegeben hat, um sich Warenbestellungen, jedoch zu normalen Preisen, zu sichern, und deshalb wegen Beihilfe zum Verbrechen der Untreue verurteilt worden ist, braucht nicht dafür einzustehen, daß der ungetreue Angestellte die ihm solcherart rechtswidrig zugeflossenen Provisionen an seinen Dienstgeber nicht abgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026626Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00275_6100000_003