Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Ein zivilrechtlich nicht begründetes, nur aus der formalrechtlichen Bindung nach § 268 ZPO abgeleitetes Begehren kann gegen die guten Sitten verstoßen.Ein zivilrechtlich nicht begründetes, nur aus der formalrechtlichen Bindung nach Paragraph 268, ZPO abgeleitetes Begehren kann gegen die guten Sitten verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0023939Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00275_6100000_001