Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Ist der Erklärende von der Richtigkeit seiner Erklärung überzeugt, dann kann ihm listige Irreführung des Vertragspartners nicht angelastet werden. Denn List setzt voraus, daß der Getäuschte absichtlich oder doch bewußt durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung gebracht wurde (vgl SZ 12/103 und SZ 27/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014793Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0050OB00256_6100000_001