RS OGH 1961/9/20 6Ob312/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1961
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Norm

ABGB §1052
EO §8 A

Rechtssatz

Verpflichtet sich in einem außergerichtlichen Vergleich der eine Teil, dem anderen von diesem gelieferte Gegenstände zurückzustellen, der andere dem einen, den Kaufpreis zurückzuzahlen und von ihm verursachte Schäden auszubessern, die beiderseitigen Leistungen binnen 14 Tagen, so kann der eine Teil, falls der andere seine Vergleichsverpflichtung nicht erfüllt hat, nur Zug um Zug gegen Erbringung der verglichenen Leistung zur Rückstellung verurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 20.09.1961 6 Ob 312/61
    JBl 1962,322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000272

Dokumentnummer

JJR_19610920_OGH0002_0060OB00312_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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