Norm
StPO §84 ARechtssatz
Wird wegen der Übertretung nach § 312 StG fälschlicherweise Privatanklage erhoben, hat das Bezirksgericht den Akt dem öffentlichen Ankläger zu übermitteln.Wird wegen der Übertretung nach Paragraph 312, StG fälschlicherweise Privatanklage erhoben, hat das Bezirksgericht den Akt dem öffentlichen Ankläger zu übermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0097154Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008