RS OGH 1961/9/28 2Ob296/61, 1Ob223/68, 7Ob589/77, 2Ob503/78, 9ObA7/00w, 8ObA18/05p, 6Ob192/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1961
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4
ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Zur Frage der Eignung eines Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, und zur Frage des Verschuldens bei Sammlung des Beweismaterials.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 296/61
    Entscheidungstext OGH 28.09.1961 2 Ob 296/61
    Veröff: RZ 1962,42
  • 1 Ob 223/68
    Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 223/68
  • 7 Ob 589/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 589/77
  • 2 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 503/78
  • 9 ObA 7/00w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w
    Vgl auch; nur: Zur Frage der Eignung eines Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. (T1) Beisatz: Schon die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, wobei es ausreicht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. (T2)
  • 8 ObA 18/05p
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObA 18/05p
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 192/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044492

Dokumentnummer

JJR_19610928_OGH0002_0020OB00296_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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