Norm
ABGB §915Rechtssatz
Bei unentgeltlichen Verträgen gilt die Rechtsvermutung des § 915 ABGB, nach welcher von demjenigen, der ohne Entgelt gewährt, im Zweifel angenommen wird, daß er sich eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018024Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0050OB00268_6100000_001