Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig.
2)Ziffer 2
Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten.
nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3)
Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7)
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10)
Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11)