RS OGH 1961/10/4 3Ob349/61, 1Ob122/67, 3Ob56/73, 1Ob578/76, 4Ob591/78, 3Ob70/87, 3Ob137/87, 3Ob79/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1961
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §879 BIIm
ABGB §915
ABGB §918 IC
ABGB §1334
ABGB §1415
AO §53 Abs4
RatenG §3

Rechtssatz

1)

Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig.

2)

Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 349/61
    Entscheidungstext OGH 04.10.1961 3 Ob 349/61
    Veröff: HS 593/60
  • 1 Ob 122/67
    Entscheidungstext OGH 29.06.1967 1 Ob 122/67
    nur: Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. (T1) Veröff: HS 6222/9
  • 3 Ob 56/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 56/73
    nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142
  • 1 Ob 578/76
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 578/76
    nur T1
  • 4 Ob 591/78
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 591/78
  • 3 Ob 70/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 70/87
    Veröff: ÖBA 1988,163
  • 3 Ob 137/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 137/87
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3)
  • 3 Ob 79/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 79/88
    Beisatz: Hier: Ausgleich (T4) Veröff: JBl 1989,114
  • 10 Ob 199/98g
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 199/98g
    nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen. (T5)
  • 7 Ob 46/99m
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 46/99m
    Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetung ist, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T6)
  • 9 ObA 38/99z
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 ObA 38/99z
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 193/99k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 193/99k
    Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7)
  • 8 Ob 75/00p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 75/00p
    Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T8)
  • 3 Ob 250/05v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 250/05v
    Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10)
  • 6 Ob 69/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 69/06z
    Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11)
  • 3 Ob 43/12p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 43/12p
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 226/12z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 226/12z
    Abweichend; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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