RS OGH 1961/10/4 1Ob75/61

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Veröffentlicht am 04.10.1961
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Norm

ABGB §91 C3b
JN §1

Rechtssatz

Zu dem im Streitverfahren gestellten Begehren des Ehemannes, die Ehefrau habe ein ihr vom Ehemann während des Scheidungsstreites eingeräumtes (ursprünglich als Büroraum des Mannes verwendetes) Zimmer zu räumen und ein anderes von ihm zur Verfügung gestelltes Zimmer zu beziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 75/61
    Entscheidungstext OGH 04.10.1961 1 Ob 75/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0047302

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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