Norm
StVO §7 Abs1 IIBRechtssatz
Ein Seitenabstand von sechzig Zentimeter zu einem Gleiskörper, auf dem sich ein Fußgänger befindet, ist ausreichend, wenn Gegenverkehr herrscht, eine Kolonne dem Gleiskörper entlang fährt und nicht damit gerechnet werden muß, daß der auf dem Gleiskörper stehende Fußgänger eine Bewegung gegen die Fahrbahn machen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073586Dokumentnummer
JJR_19611006_OGH0002_0020OB00377_6100000_001