RS OGH 1961/10/6 2Ob377/61

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Veröffentlicht am 06.10.1961
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Norm

StVO §7 Abs1 IIB

Rechtssatz

Ein Seitenabstand von sechzig Zentimeter zu einem Gleiskörper, auf dem sich ein Fußgänger befindet, ist ausreichend, wenn Gegenverkehr herrscht, eine Kolonne dem Gleiskörper entlang fährt und nicht damit gerechnet werden muß, daß der auf dem Gleiskörper stehende Fußgänger eine Bewegung gegen die Fahrbahn machen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 377/61
    Entscheidungstext OGH 06.10.1961 2 Ob 377/61
    Veröff: ZVR 1962/79 S 70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073586

Dokumentnummer

JJR_19611006_OGH0002_0020OB00377_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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