RS OGH 1961/10/10 3Ob351/61 (3Ob352/61)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1961
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Norm

ABGB §93 A
EO §382 Z8 IIIF
JN §1
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf abgesonderten Wohnort, sondern in gleicher Weise auch für alle sonstigen Verfügungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahren regeln, insbesondere auch für den Zutritt zur Ehewohnung und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten, muß der Rechtsweg verschlossen sein, vielmehr können solche Ansprüche nur im nichtstreitigen Verfahren gemäß § 382 EO durchgesetzt werden.Nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf abgesonderten Wohnort, sondern in gleicher Weise auch für alle sonstigen Verfügungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahren regeln, insbesondere auch für den Zutritt zur Ehewohnung und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten, muß der Rechtsweg verschlossen sein, vielmehr können solche Ansprüche nur im nichtstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 382, EO durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 351/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 3 Ob 351/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005835

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0030OB00351_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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