Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des § 563 Abs 5 Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht.Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach Paragraphen 200, Ziffer 3,; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des Paragraph 563, Absatz 5, Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003009Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00368_6100000_001