Norm
HausGG §28Rechtssatz
Die "Hauswirtschaft" ist gleichbedeutend mit Privatwirtschaft und hebt sich von einer allfälligen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit des Dienstgebers ab. Daher fallen auch "Hausgehilfen außerhalb der Hausgemeinschaft" bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unter das HausGG (zB Hausgärtner oder Haustischler). (ergangen zum HausGG 1920)
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063437Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0040OB00116_6100000_001