Norm
ABGB §1208Rechtssatz
Ein auf Lebenszeit der Gesellschafter mit Wirksamkeit auch für ihre Erben abgeschlossener bürgerlichrechtlicher Gesellschaftsvertrag kann insbesondere bei einem Familienbetrieb nicht einseitig willkürlich aufgekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026095Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00257_6100000_001