RS OGH 1961/10/11 5Ob330/61, 1Ob645/76

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Veröffentlicht am 11.10.1961
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß § 410 ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 330/61
    Entscheidungstext OGH 11.10.1961 5 Ob 330/61
  • 1 Ob 645/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 645/76
    nur: Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041473

Dokumentnummer

JJR_19611011_OGH0002_0050OB00330_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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