Rechtssatz
Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß § 410 ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß Paragraph 410, ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041473Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0050OB00330_6100000_001