RS OGH 1976/6/30 5Ob330/61, 1Ob645/76

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Veröffentlicht am 11.10.1961
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Rechtssatz

Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß § 410 ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß Paragraph 410, ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 330/61
    Entscheidungstext OGH 11.10.1961 5 Ob 330/61
  • 1 Ob 645/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 645/76
    nur: Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041473

Dokumentnummer

JJR_19611011_OGH0002_0050OB00330_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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