Norm
ZPO §432Rechtssatz
Daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstrichter (Kündigungsverfahren) durch einen rechtskundigen Magistratsbeamten vertreten war, schließt die Anleitungspflicht und Belehrungspflicht des Richters nach § 432 ZPO nicht schlechtweg aus.Daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstrichter (Kündigungsverfahren) durch einen rechtskundigen Magistratsbeamten vertreten war, schließt die Anleitungspflicht und Belehrungspflicht des Richters nach Paragraph 432, ZPO nicht schlechtweg aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041488Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0060OB00341_6100000_001