RS OGH 1961/10/13 2Ob402/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1961
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs1 BIa

Rechtssatz

1) Der Lenker eines Fahrzeuges kann davon ausgehen, daß andere motorisierte Verkehrsteilnehmer die Vorschrift des § 19 Abs 4 StPolO beachten.

2) Es gibt keine Vorschrift, nach der der Lenker eines Fahrzeuges beim Einfahren in eine Kreuzung zuerst nach links und dann nach rechts zu blicken hat; jedoch entspricht ein solcher Vorgang der Fahrpraxis und der Erwägung, daß "die Gefahr von links kommt".

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 402/61
    Entscheidungstext OGH 13.10.1961 2 Ob 402/61
    Veröff: ZVR 1962/36 S 39

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074422

Dokumentnummer

JJR_19611013_OGH0002_0020OB00402_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten