Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
1) Der Lenker eines Fahrzeuges kann davon ausgehen, daß andere motorisierte Verkehrsteilnehmer die Vorschrift des § 19 Abs 4 StPolO beachten.
2) Es gibt keine Vorschrift, nach der der Lenker eines Fahrzeuges beim Einfahren in eine Kreuzung zuerst nach links und dann nach rechts zu blicken hat; jedoch entspricht ein solcher Vorgang der Fahrpraxis und der Erwägung, daß "die Gefahr von links kommt".
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074422Dokumentnummer
JJR_19611013_OGH0002_0020OB00402_6100000_001