RS OGH 1968/11/13 6Ob323/61, 5Ob306/68

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Rechtssatz

Tritt der Jagdausschuß einer Jagdgenossenschaft zurück und wird kein neuer gewählt, so kann an seiner Stelle vom Gericht - und nicht von der Verwaltungsbehörde - auf Antrag ein Kurator nach § 276 ABGB bestellt werden.Tritt der Jagdausschuß einer Jagdgenossenschaft zurück und wird kein neuer gewählt, so kann an seiner Stelle vom Gericht - und nicht von der Verwaltungsbehörde - auf Antrag ein Kurator nach Paragraph 276, ABGB bestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049182

Dokumentnummer

JJR_19611018_OGH0002_0060OB00323_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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