RS OGH 2003/2/12 6Ob386/61, 6Ob666/79 (6Ob667/79), 1Ob725/81, 1Ob604/86, 7Ob283/02x

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Veröffentlicht am 18.10.1961
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Norm

ABGB §1210
  1. ABGB § 1210 heute
  2. ABGB § 1210 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. ABGB § 1210 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereines keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern so kann analog der Bestimmung des § 1210 ABGB ein Ausschluß nur aus den dort angeführten Gründen erfolgen.Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereines keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern so kann analog der Bestimmung des Paragraph 1210, ABGB ein Ausschluß nur aus den dort angeführten Gründen erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022213

Dokumentnummer

JJR_19611018_OGH0002_0060OB00386_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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