Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereines keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern so kann analog der Bestimmung des § 1210 ABGB ein Ausschluß nur aus den dort angeführten Gründen erfolgen.Enthält die Satzung eines nicht auf Erwerb gerichteten Vereines keine Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft oder die Ausschließung von Mitgliedern so kann analog der Bestimmung des Paragraph 1210, ABGB ein Ausschluß nur aus den dort angeführten Gründen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022213Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0060OB00386_6100000_001