Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Nach der jure crediti-Einantwortung läßt sich der ursprüngliche Mangel der gesetzlichen Vertretung von der zur Klagsführung erforderlichen verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht mehr beseitigen, weil kein rechtmäßig begründetes Prozeßrechtsverhältnis besteht, das einen ruhenden Nachlaß bilden könnte und in Ansehung dessen für eine gesetzliche Vertretung das Nachlasses gesorgt werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007629Dokumentnummer
JJR_19611025_OGH0002_0050OB00308_6100000_001