RS OGH 1961/10/25 5Ob308/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1961
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Norm

AußStrG §73
ZPO §6

Rechtssatz

Nach der jure crediti-Einantwortung läßt sich der ursprüngliche Mangel der gesetzlichen Vertretung von der zur Klagsführung erforderlichen verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht mehr beseitigen, weil kein rechtmäßig begründetes Prozeßrechtsverhältnis besteht, das einen ruhenden Nachlaß bilden könnte und in Ansehung dessen für eine gesetzliche Vertretung das Nachlasses gesorgt werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 308/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 308/61
    JBl 1962,389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007629

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0050OB00308_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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