RS OGH 1961/10/25 5Ob312/61, 1Ob108/10d, 2Ob41/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §535
ABGB §647
ABGB §655 ff

Rechtssatz

Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 312/61
  • 1 Ob 108/10d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Auch; nur: Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. (T1)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten