RS OGH 1961/11/3 6Ob333/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1961
beobachten
merken

Norm

EO §354 IA

Rechtssatz

Wenn jemand auf Grund eines Vertrages verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Bestand der Grundstücke nicht gefährdet oder zerstört werde, muß er nicht nur selbst solche Handlungen, die die Substanz der Grundstücke angreifen, unterlassen, sondern auch dafür sorgen, daß die Personen, denen er - und nicht der Vertragspartner - die Bewirtschaftung der Grundstücke überlassen hat, solche Handlungen unterlassen (diese Verpflichtung kann gem § 354 EO erzwungen werden).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/61
    Entscheidungstext OGH 03.11.1961 6 Ob 333/61
    EvBl 1962/56 S 69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten