RS OGH 2019/4/24 1Ob491/61, 7Ob67/65 (7Ob68/65 -7Ob71/65), 2Ob2062/96s, 7Ob108/17h, 7Ob34/19d

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Rechtssatz

1) Da die Bestimmung des § 1118 ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe.1) Da die Bestimmung des Paragraph 1118, ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe.

2) Der das gesamte Bestandobjekt betreffende Demolierungsbescheid bildet einen Grund zur Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen hin erklärte Wille. Unentscheidend ist, was der Bescheidverfasser in Wirklichkeit wollte.2) Der das gesamte Bestandobjekt betreffende Demolierungsbescheid bildet einen Grund zur Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen hin erklärte Wille. Unentscheidend ist, was der Bescheidverfasser in Wirklichkeit wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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