Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Der Schaden eines Teilhabers ist unbeachtlich, wenn er seinen Ursprung einem Verhältnis verdankt, das außerhalb der unter den Teilhabern bestehenden Gemeinschaft liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013334Dokumentnummer
JJR_19611108_OGH0002_0050OB00350_6100000_001