RS OGH 1961/11/8 5Ob350/61, 7Ob49/75, 1Ob588/90

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Der Schaden eines Teilhabers ist unbeachtlich, wenn er seinen Ursprung einem Verhältnis verdankt, das außerhalb der unter den Teilhabern bestehenden Gemeinschaft liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0013334

Dokumentnummer

JJR_19611108_OGH0002_0050OB00350_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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