Norm
EO §222 Abs3 bRechtssatz
Ersatzanspruch des nachfolgenden Simultanpfandgläubigers (Vgl auch SZ 11/163, 15/95, 19/48). Die Eintragung einer Ersatzhypothek setzt die gleichzeitige zumindest teilweise Löschung des Simultanpfandrechtes von den nicht versteigerten Liegenschaften, auf die die Ersatzhypothek eingetragen werden soll, voraus. (Ausführungen des Vorsitzenden zur Frage, inwieweit das Verfügungrecht des Eigentümers mit der Einverleibung der Ersatzhypothek im Grundbuch in Einklang gebracht werden kann, erliegen im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003511Im RIS seit
08.11.1961Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024