RS OGH 1961/11/8 6Ob417/61

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Norm

ABGB §163 H4b5

Rechtssatz

KIDD: Der durch die Untersuchungsmethode hinsichtlich des Blutfaktors Kidd sich ergebende Ausschluß der Vaterschaft allein genügt als Gegenbeweis gegen die Rechtsvermutung nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft nicht und kann daher nur als zusätzliches Indiz im Zusammenhang mit anderen Beweisergebnissen gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 417/61
    Entscheidungstext OGH 08.11.1961 6 Ob 417/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048334

Dokumentnummer

JJR_19611108_OGH0002_0060OB00417_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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