Norm
ABGB §182 Abs2Rechtssatz
Die Zustimmung des ehelichen Vaters des Wahlkindes zur Annahme an Kindesstatt stellt noch nicht die im § 182 Abs 2 Schlußsatz ABGB normierte besondere Einwilligungserklärung dar, die bei Adoption nur durch eine Wahlmutter nötig ist, um auch die nicht bloß in der Verwandtschaft bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Wahlkind zum Erlöschen zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048748Dokumentnummer
JJR_19611108_OGH0002_0060OB00407_6100000_001