RS OGH 1961/11/8 6Ob398/61

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Norm

ABGB §863 Abs2 FII
ABGB §879
ABGB §1116

Rechtssatz

Aus der vom Beklagten behaupteten Zusicherung des Klägers, ihm das Grundstück verkaufen zu wollen, kann noch nicht iS des § 863 ABGB abgeleitete werden, daß der Kläger hiemit unter Überlegung aller Umstände zweifelsfrei auch auf eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses auf jeden Fall verzichten wollte, und zwar auch dann, wenn in der Folge ein Kaufvertrag über das Grundstück nicht zustande kommen sollte. Auch wenn der Beklagte seiner Meinung nach jetzt noch den Kläger infolge einer gegebenen fixen Zusage auf Abschluß des Kaufvertrages klagen könnte, würde dies mit der dem Kläger vom Gesetze gebotenen Möglichkeit der Aufkündigung des Bestandverhältnisses nicht so zusammenhängen, daß eine Aufkündigung, solange nicht feststeht, daß der Kauf bereits endgültig abgeschlossen ist, sittenwidrig wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 398/61
    Entscheidungstext OGH 08.11.1961 6 Ob 398/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016017

Dokumentnummer

JJR_19611108_OGH0002_0060OB00398_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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