Norm
ZPO §562 Abs1 ERechtssatz
Wurde die Frist zur Anbringung der Einwendungen in der Aufkündigung unrichtig mit vierzehn Tagen anstatt mit acht Tagen angegeben, dann könnte dieser Mangel - wenn überhaupt - nur in den Einwendungen geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045006Dokumentnummer
JJR_19611109_OGH0002_0050OB00319_6100000_001