RS OGH 1961/11/10 GS1/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1961
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1295

Rechtssatz

1) Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

2) Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten.

RS U LAG Hamburg (D) 1961/11/10 GS 1/60

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0104621

Dokumentnummer

JJR_19611110_AUSL000_0000GS00001_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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