Norm
EO §399 Abs2Rechtssatz
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, ist gemäß § 477 Z 4 ZPO nichtig.Eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, ist gemäß Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011