Norm
MG §19 Abs2 Z10 A1Rechtssatz
Die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung seitens des wesentlich mehr als den gesetzlichen Hauptmietzins zahlenden Hauptmieters bedeutet einen Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MG.Die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung seitens des wesentlich mehr als den gesetzlichen Hauptmietzins zahlenden Hauptmieters bedeutet einen Verzicht auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0068729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026