RS OGH 1961/11/22 5Ob355/61, 5Ob33/63, 5Ob886/76, 8Ob587/90, 3Ob282/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
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Norm

ABGB §217
AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Die Verwandten eines Pflegebefohlenen haben kein Recht darauf, dem Verfahren als Beteiligte zugezogen zu werden, Abschriften von Eingaben des Beistandes (Vormundes) zu erhalten und die Zustellung gerichtlicher Verfügungen zu verlangen. Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen wird durch das Gericht kontrolliert. Die Verwandten sind jedoch nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht (mit Literatur - und Judikaturzitaten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 355/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 5 Ob 355/61
    EvBl 1962/87 S 99
  • 5 Ob 33/63
    Entscheidungstext OGH 31.01.1963 5 Ob 33/63
  • 5 Ob 886/76
    Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 886/76
    nur: Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen wird durch das Gericht kontrolliert. Die Verwandten sind jedoch nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht. (T1)
  • 8 Ob 587/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 8 Ob 587/90
  • 3 Ob 282/03x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 3 Ob 282/03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006363

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0050OB00355_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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