Norm
JN §29Rechtssatz
Die Frage, ob eine Rechtssache bei Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht wurde, ist auf Grund der Angaben des Klägers in der Klage (§ 41 Abs 2 JN) zu beurteilen.Die Frage, ob eine Rechtssache bei Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht wurde, ist auf Grund der Angaben des Klägers in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046107Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0050OB00357_6100000_001