RS OGH 1961/11/22 3Ob397/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
beobachten
merken

Rechtssatz

Abgehen von der Auffassung, daß in der Autokaskoversicherung der Versicherungsnehmer auf Leistung klagen müsse, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grunde nach bestreitet, wofern er die Höhe des eingetretenen Schadens bereits kennt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

siehe auch die Rechssätze zu § 14 AKB!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080004

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0030OB00397_6100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten