RS OGH 1979/5/9 8Os416/61, 10Os72/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1961
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Nachweis des Vorliegens der im § 364 StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes.Der Nachweis des Vorliegens der im Paragraph 364, StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101244

Dokumentnummer

JJR_19611128_OGH0002_0080OS00416_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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